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Rechtliche Vorschriften
Kriterienkatalog für unsere Strohschweine der Marke Hagenhof
Gültig ab 21.06.2022
Kriterienkatalog für Schweine, die für die Marke „Hagenhof“ gehalten werden.
(Gültig ab 21.6.2022)
Prüfsystematik
Mindestens 1 x pro Kalenderjahr muss ein Audit von einer neutralen
Zertifizierungsstelle durchgeführt werden. Das Systemaudit erfolgt unangekündigt
(max. 24 Stunden vor dem Audit darf die Kontaktaufnahme zum Betrieb erfolgen).
Auch vollständig unangekündigte Audits sind nach Ermessen der Zertifizierungsstelle
möglich.
Es sind in allen Punkten mindestens die aktuellen gesetzlichen Vorgaben
einzuhalten.
Die Zertifizierung wird zur Zeit von der Firma Tentacontrol GmbH durchgeführt.
Die Haltungskriterien in der Schweinemast:
1. Die Teilnahme an der Initiative Tierwohl, sowie eine QS Zertifizierung sind verpflichtend.
Der teilnehmende Betrieb muss der Zertifizierungsstelle die aktuellen Betriebsdaten und den verantwortlichen Ansprechpartner mitteilen.
2. Allen Schweinen muss jederzeit doppelt so viel Platz zur Verfügung stehen, wie gesetzlich vorgeschrieben ist. Das bedeutet aktuell mindestens 1 m² pro Tier bis 50 kg Lebendgewicht und mindestens 1,5 m² pro Tier ab 50 kg Lebendgewicht.
Ein Buchtenplan incl. Nettofläche und max. Tierzahl je Gewichtsbereich muss im Audit vorliegen.
3. Ein Auslauf muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Ab 50 kg Lebendgewicht muss dieser eine Mindestgröße von 0,45 m² pro Tier haben. Der Auslauf darf überdacht sein, muss aber mindestens 3 offene Seiten haben, die bis auf Tierhöhe offen sind. Es darf maximal 1,2 m von unten geschlossen sein. Lichtdurchlässige Windschutznetze zum Schutz vor Zugluft sind zulässig, jedoch dürfen maximal 30 % der offenen Flächen dadurch geschützt werden.
Ein Plan mit der Auslauffläche pro Bucht muss im Audit vorliegen.
4. Der Liegebereich der Schweine muss mit Langstroh eingestreut sein.
5. Alle Tiere müssen jederzeit Zugang zu einem Strohbereich haben, in dem sie wühlen und sich beschäftigen können. Gleichzeitig muss auch ein Spaltenbodenbereich zugänglich sein, damit die Tiere ihrem Bedürfnis des aktiven Liegekühlens nachgehen können.
6. Während der gesamten Mastperiode (mindestens 3 Monate), dürfen nur Futtermittel eingesetzt werden, die nachweislich gentechnikfrei sind (VLOG Zertifizierung)
7. Eine Befunddatenerfassung am Schlachthof sowie ein qualifiziertes Antibiotikamonitoring, sind verpflichtend.
Die quartalsmäßigen Einstufungen über die QS GmbH sind einzusehen. Bei deutlichen Abweichungen muss ggf. mit dem Bestandsbetreuenden TA ein Maßnahmenplan erstellt und die Maßnahmen fristgerecht umgesetzt werden.
8. In der Genetik der Ferkel muss ein Anteil Duroc Genetik sein. Dies gewährleistet ausgeglichenere Tiere und eine bessere Fleischqualität.
Die aufgeführten Kriterien sind alle ständig einzuhalten. Ein Verstoß führt zum
Ausschluss aus dem Programm. Abweichungen in den Punkten 2 bis 5 sind nur sehr
kurzfristig für Reinigungsarbeiten oder das Entmisten der Bereiche zulässig.